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   BGH, 05.02.1987 - I ARZ 737/86   

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https://dejure.org/1987,6380
BGH, 05.02.1987 - I ARZ 737/86 (https://dejure.org/1987,6380)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1987 - I ARZ 737/86 (https://dejure.org/1987,6380)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1987 - I ARZ 737/86 (https://dejure.org/1987,6380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsstreitigkeit für eine Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters - Durchsetzung des Auskunftsrechts des GmbH-Gesellschafters gegenüber der GmbH - Antizipierung einer Zuständigkeitsregelung für sachlich nicht dem Aktienrecht zuzuordnenden Verfahren aus einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1058
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Eine Klärung im Rechtsmittelweg ist für die Parteien mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden; sie setzt im übrigen voraus, daß gegen die die Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 1987 - I ARZ 737/86, NJW-RR 1987, 1058, einen Konflikt zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und einem Oberlandesgericht betreffend; vgl. auch BGHZ 78, 108, 111) [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80] und daß gerade diejenige Entscheidung angefochten wird, die sich aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts als unzutreffend erweist, so daß nicht selten gegen beide Entscheidungen ein Rechtsmittel eingelegt werden müßte; schließlich ist nicht auszuschließen, daß in Fällen, in denen verschiedene Gerichte oder Spruchkörper in letzter Instanz entscheiden, beide zuständigkeitsleugnenden Entscheidungen bestätigt werden.
  • OLG Köln, 29.09.2003 - 16 Wx 188/03

    Gerichtliche Zuständigkeit für Informationserzwingungsverfahren

    Die insoweit zum Aktienrecht ergangenen landesrechtlichen Regelungen gelten nicht automatisch entsprechend (vgl. BGH GmbHR 1987, 389, 390; OLG Hamm DB 1982, 1513; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Auflage, § 51 b Randz. 2; Scholz GmbHG, 9. Auflage, § 51 b Randz. 18; Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 7. Auflage, § 51 b Randz. 11, 12).
  • LG Berlin, 24.06.2013 - 2 O 107/13

    Kein Gerichtsstand am Ort der Baustelle für Zahlungsansprüche!

    Die insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 5. Dezember 1985, I ARZ 737/86, zitiert nach juris) gestützte h.M., dass bei Bauwerkverträgen ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche auf der Baustelle bestünde, findet im Gesetz nicht nur keine hinreichend tragfähige Grundlage sondern ist damit sogar letztendlich unvereinbar.
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